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Das  Jagdkataster

Die Novellierung des Landesjagdgesetz vom 01.06.1996 legt in § 6 Abs.2 fest, dass bis zum 31.03.2002 die Aufstellung einer Satzung, die der Genehmigung der Unteren Jagdbehörde bedarf. Diese geforderte Satzung muss unter anderem eine Auflistung aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) mit Angabe der Grundflächenanteile am jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk enthalten (Jagdkataster).

Diese Jagdkataster soll die Grundlage für die Beschlüsse der Jagdgenossenschaften bilden.

Weiter Vorteile des Jagdkatasters

Das Jagdgebiet kann parzellenscharf in Jagdkataster zusammengestellt.

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